Sobald ein Unternehmen sogenannte gefährliche Güter transportiert oder an deren Transport beteiligt ist, hat es – bis auf wenige Ausnahmefälle – mindestens einen Gefahrgutbeauftragten zu benennen. Damit dies dokumentierbar geschieht, hat dies schriftlich zu geschehen. Die rechtlichen Grundlagen und Vorgaben finden sich in der Gefahrgutbeauftragtenverordnung, kurz GBV. Auf welchem Weg das Gefahrgut dabei transportiert wird, ist unmaßgeblich.
Die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten …
Die wesentliche Aufgabe des Gefahrgutbeauftragen besteht darin, nach Mitteln und Wegen zu suchen sowie Maßnahmen zu veranlassen, die die Durchführung der Unternehmenstätigkeiten im Bereich Gefahrguttransport erleichtern. Zwingend notwendig sind dabei natürlich die Einhaltung aller geltenden Bestimmungen und die Erzielung optimaler Sicherheitsbedingungen. Dazu gehören Tätigkeiten wie die Überwachung der Einhaltung aller Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter, aber auch die Beratung des Unternehmens im entsprechenden Kontext. Eine detaillierte Auflistung der Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten findet sich in Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN.
… und seine Pflichten
In der GBV sind die Pflichten des Gefahrgutbeauftragten in §8 aufgeführt. Neben der schriftlichen Dokumentation seiner Überwachungstätigkeit (Zeiten, Personen, Vorgänge), die mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde auszuhändigen ist, muss er auch Unfallberichte gemäß 1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellen und einen jährlichen Tätigkeitsbericht über die Aktivitäten des Unternehmens im Bereich Gefahrgutbeförderung verfassen, der beispielsweise aufführt, welche Transportmengen wie häufig vorkamen.
Die Rechte als Gefahrgutbeauftragter
Die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten können im Unternehmen als störend empfunden werden, obwohl sie essentiell wichtig sind. In §9 der GBV sind deshalb Schutzvorschriften gesetzlich festgelegt, die verhindern sollen, dass der Gefahrgutbeauftragte seiner Tätigkeit wegen benachteiligt wird. Darüber hinaus wird dem Unternehmer auferlegt, dass er mit dem Gefahrgutbeauftragten vollumfänglich kooperieren muss und ihn in seinen Belangen zu unterstützen hat. Das betrifft Aspekte wie den Zugang zu Informationen und die Bereitstellung von Mitteln zur Erfüllung seiner Aufgaben ebenso wie die Möglichkeiten des Gefahrgutbeauftragten, Vorschläge und Bedenken direkt der entscheidenden Stelle im Unternehmen vorzutragen.
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