Als Gefahrstoffe bezeichnet man gemeinhin Substanzen, also Stoffe oder Stoffgemische, von denen aufgrund ihrer chemischen Eigenschaften ein Gefährdungspotenzial ausgeht. Genaue Definitionen im Gesetzessinn finden sich in §3a des Chemikaliengesetzes und im §3 der Gefahrstoffverordnung. Demnach weisen Gefahrstoffe mindestens eine der folgenden Eigenschaften auf:
- entzündlich/leichtentzündlich/hochentzündlich
- brandfördernd
- explosionsgefährlich
- gesundheitsschädlich/giftig/sehr giftig
- reizend/ätzend
- sensibilisierend
- erbgutverändernd
- fortpflanzungsgefährdend
- krebserregend
- umweltgefährlich
Zusätzlich relevante Gefahrenstoff-Definitionen
Weitere Gefahrstoffgruppen finden sich in §19 Absatz 2 des Chemikaliengesetzes. Dazu gehören beispielsweise Stoffe (und Gemische), die chronisch schädigende Eigenschaften haben, welche von der obigen Liste nicht erfasst werden. Ein Beispiel dafür ist etwa Quarzfeinstaub, der Silikose (eine chronische Erkrankung der Lunge, oft auch „Staublunge“ genannt) verursachen kann, wenn er eingeatmet wird. Aufgeführt sind hier auch explosionsfähige Stoffe, Gemische und Erzeugnisse (z.B. Mehlstaub) sowie Materialien, aus denen bei Herstellung oder Verwendung Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Letzteres klingt erst einmal seltsam, wird aber plausibel, wenn man bedenkt, dass etwa manche Kunststoffe bei thermischer oder mechanischer Belastung Substanzen wie Formaldehyd oder Phenol freisetzen können.
Für diese letztere Auflistung im Chemikaliengesetz ergibt sich die seltsame Situation, dass die betroffenen Materialien zwar nicht kennzeichnungspflichtig sind (da sie nicht in der Umsetzung des GHS für die EU nach Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt sind), in Sicherheitsdatenblättern aber trotzdem berücksichtigt werden müssen.
Kennzeichnung von Gefahrstoffen
Zur leichteren Erkennbarkeit sind den einzelnen Gefahren, die vom jeweiligen Gefahrstoff ausgehen, leicht verständliche Symbole zugeordnet, die auch Gefahrenkennzeichen genannt werden. Zusammen mit der Gefahrenbezeichnung und den R- und S-Sätzen sind sie die wichtigesten Hilfsmittel zur gesetzlich vorgeschriebenen Gefahrstoffkennzeichnung. Durch die Umsetzung der EU-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und die damit verbundene Einführung des GHS, das weltweit einheitliche Chemikalienkennzeichnungen vorsieht, ändern sich die Kennzeichnungen allerdings. Für Stoffe sind die neuen Kennzeichnungen bereits verpflichtend, für Gemische läuft die Übergangszeit zum 1. Juni 2015 ab.
Bildequelle – istock – Oil drums – ava09