Der Gefahrstoffbeauftragter ist Pflicht bei Arbeiten mit Gefahrstoffen
Als gefährlich eingestufte Stoffe können viele schädliche Eigenschaften haben und sich auf den menschlichen Organismus auswirken. Hervorstechende Eigenschaften von gefährlich eingestuften Stoffen sind neben der Entzündbarkeit, Brennbarkeit und Giftigkeit auch die Reizbarkeit und die Umweltbelastung. Gefahrstoffe können unterschiedliche Aggregatzustände besitzen. Dazu zählen die Zustände gasförmig, flüssig oder fest. Ein Unternehmen ist dazu verpflichtet die Gefährdungen, die mit einem Gefahrstoff entstehen, zu erfassen und zu beurteilen. Kann der Arbeitgeber das nicht selbst, muss er einen Gefahrstoffbeauftragten einstellen bzw. beauftragen.
Aufgaben und Verantwortungsbereich eines Gefahrstoffbeauftragten
Laut des § 6 der Gefahrstoffverordnung ist der Arbeitgeber bzw. das Unternehmen dazu verpflichtet festzustellen, ob die Beschäftigten des Unternehmens Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben. Oder ob bei der ausgeübten Tätigkeit Gefahrstoffe entstehen.
Verfügt der Arbeitgeber oder das Unternehmen nicht über ausreichend Kenntnisse zur eigenständigen Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, so muss er eine fachkundige Person einstellen. Um die fachkundige Durchführung der Beurteilung zu gewährleisten, kann ein Unternehmen sich einen Gefahrstoffbeauftragten holen oder das Unternehmen kann einen Mitarbeiter dazu ernennen lassen. Zu den wichtigen und zentralen Aufgaben des Gefahrstoffbeauftragten zählt vor allem, dem Unternehmen bei Fragen im Umgang mit Gefahrstoffen zu beraten und eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.
Um diesen Aufgaben gerecht zu werden, ist es wichtig eine fachkundige Ausbildung bzw. ausreichend fachkundiges Wissen zu besitzen. Um diesen Aufgaben gerecht zu werden, sollte ein Beauftragter folgende Kenntnisse besitzen:
- sicherer Umgang mit Gefahrstoffen
- technische Regeln für Gefahrstoffe
- Verhalten und Maßnahmen bei Unfällen
- Betriebsanweisung und Sicherheitsdatenblatt
- Lagerung und innerbetrieblicher Transport von Gefahrstoffen
- Kennzeichnung
- Vorgaben des Chemikalienrechts (GHS, REACH)
Die Funktionen eines Gefahrstoffbeauftragten kann übernommen werden
- von einem Mitarbeiter des Unternehmens
- von einer Unternehmensunabhängigen Person
- vom Betriebsinhaber selber
Die Aufgaben des Gefahrstoffbeauftragten umfassen:
- die Überwachung der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften
- die Beratung des Unternehmens bei allen Fragen zur Thematik
- die Sicherstellung, dass im Falle eines schwereren Unfalls
- die Überprüfung des Vorgehens des Unternehmens hinsichtlich verschiedener Tätigkeiten
- die Überwachung der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften